Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 17 Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen
Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann eine Forderung aus der Versicherung nur auf solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen geliefert haben.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 17 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Aachen, 28.02.2014 – 6 S 138/13Zitiert von 1
- OLG Hamm, 09.07.2008 – 20 U 195/07Zitiert von 2
- BFH, 05.07.2012 – VI R 11/11Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberleistungen nach der Abtretung von Ansprüchen aus einer Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer - Anlaufhemmung gegenüber dem Arbeitnehmer durch Anzeige des ArbeitgebersZitiert von 14
- BFH, 05.07.2012 – VI R 10/11(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 5. Juli 2012 VI R 11/11 - Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberleistungen nach der Abtretung von Ansprüchen aus einer Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer)Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 31.01.2018 – 5 U 25/17
- OLG Frankfurt am Main, 12.03.2008 – 7 U 224/05
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 10.07.2024 – 5 U 96/23Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 26.01.2021 – 7 U 33/20
- AG Bochum, 26.10.2017 – 67 C 221/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.